BSG unterstreicht Therapiefreiheit der Ärzte

Bundessozialgericht unterstreicht erneut die Therapiefreiheit der Ärzte

Der für das Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung zuständige 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in seinem Beschluss vom 03.08.2006 erneut die Therapie- und Entscheidungsfreiheit des behandelnden Arztes, insbesondere in Bezug auf die stationäre Behandlungsbedürftigkeit, hervorgehoben. Damit knüpft das BSG konsequent an seine bisherige Rechtsprechung an, mit der den jeweils verantwortlichen Ärzten in Klinik und Praxis eine im Nachhinein nicht korrigierbare Schlüsselstellung bei allen therapeutischen Entscheidungen zugebilligt wird, soweit diese Entscheidungen in medizinisch-wissenschaftlicher Hinsicht vertretbar sind (vgl. Urteile vom 13.12.2001 – B 3 KR 11/01 R, 31/01 R, 54/01 R; vom 13.05.2004 – B 3 KR 18/03 R -).

Mit seiner Entscheidung erteilt der 3. Senat des BSG auch einer anders lautenden Auffassung des 1. Senats des BSG eine Absage. Dieser nämlich wollte die Entscheidungsverantwortung des Krankenhausarztes an das eingeschränkte Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung anbinden und im System der GKV den Versicherten nur die Leistungen zukommen lassen, die nach den Vorgaben des Krankenversicherungsrechts notwendig und wirtschaftlich seien. Hiermit gehe nach Auffassung des 1. Senats des BSG auch die Forderung einher, dass ein Arzt nicht etwa deshalb haftungsrechtlich belangt werden dürfe, weil er es unterlassen habe, dem sozial versicherten Patienten eine von der GKV nicht geschuldete Behandlung zuteil werden zu lassen.

Der für das Leistungsrecht der GKV zuständige 3. Senat des BSG hat mit seinem anders lautenden Beschluss deutlich gemacht, dass er sowohl in krankenversicherungsrechtlicher, aber auch in haftungsrechtlicher Hinsicht eine unterschiedliche Anspruchsberechtigung der gesetzlich oder privat krankenversicherten Patienten nicht billige. Die Einheit der Rechtsordnung verlange vielmehr, dass sowohl gesetzlich als auch privat krankenversicherte Patienten einen gleichwertigen Behandlungsstandard verlangen können, der sich an dem aktuellen Stand der anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiere.

(Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.08.2006 – B 3 KR 1/06 S -)

Rechtsanwalt Dr. A. Wienke

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