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Düsseldorf/Köln, den 30.03.2004 Sozialgericht hält stationäre Infusionstherapie bei Tinnitus für vertretbar
Das Sozialgericht Düsseldorf hat in seinem erst jetzt veröffentlichten Urteil vom 17.05.2002 festgestellt, dass sich die Notwendigkeit und die Dauer der stationären Behandlung generell nicht nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Beurteilungszeitpunkt unter Zugrundelegung eines möglichst neutralen objektiven Bewertungsmaßstabes beurteile. Vielmehr komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur darauf an, ob sich die Entscheidung des verantwortlichen Arztes nach seinen jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten als vertretbar herausstelle.

Mit dieser bemerkenswerten Entscheidung führt das Sozialgericht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.12.2001 – B 3 KR 11/01 R – fort. Danach stehe im stationären Bereich die Anwendung von Therapien nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dieser beziehe sich nur auf Leistungen im ambulanten Sektor. Die grundsätzliche Abrechenbarkeit der während einer stationären Behandlung angewandter Therapien müsse zwar auch dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt berücksichtigen; dieser Standard konkretisiere sich jedoch nicht in den vom Bundesausschuss erlassenen Richtlinien, sondern beurteile sich nach medizinischen Erkenntnissen und insbesondere den hierzu vertretenen Auffassungen der medizinischen Fachgesellschaften. Vertrete eine medizinische Fachgesellschaft eine bestimmte Auffassung über die Wirksamkeit bestimmter Therapien, so müsse diese Auffassung als zumindest vertretbar beurteilt werden. Es könne demgegenüber nicht eingewandt werden, dass sich unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Studien die Wirksamkeit dieser Therapie anders darstelle. Danach reiche es für die „Vertretbarkeit“ der Ansicht des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der stationären Behandlung aus, wenn seine Auffassung zumindest von wesentlichen Teilen der medizinischen Wissenschaft als zutreffend dargestellt werde. Soweit die stationäre Infusionsbehandlung bei Tinnitus demnach auch durch die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für HNO-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie im Zeitpunkt der Behandlung als vertretbar bewertet werde, sei die Notwendigkeit der stationären Behandlung damit ausreichend nachgewiesen.

Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf wird in den Auseinandersetzungen mit den Medizinischen Diensten der Krankenkassen (MDK) die Abrechenbarkeit von Kosten einer stationär durchgeführten Tinnitustherapie erheblich vereinfachen. Unter Heranziehung dieser von den Sozialgerichten vertretenen Auffassung sollte zukünftig den nach wie vor bestehenden wirtschaftlichen Einflüssen der Krankenkassen und MDK´s entgegen gewirkt werden.

(Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2002 - S 4 KR 160/99 - )

Rechtsanwalt Dr. A. Wienke

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Karlsruhe/Köln, den 29.03.2004

Die medizinisch nicht indizierte Verordnung von Arzneimitteln kann strafbar sein
BGH sieht in gravierenden Fällen Untreue zu Lasten der Kassen

Der Bundesgerichtshof hat am 25.11.2003 eine folgenreiche Entscheidung getroffen: Die Bundesrichter stellten klar, dass sich Ärzte der Untreue strafbar machen können, wenn sie in Kenntnis einer nicht gegebenen Indikation Arzneimittel oder Heil- und Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen verordnen.

Ein Hausarzt hatte seinem auf künstliche Ernährung angewiesenen Patienten über mehrere Monate hinweg ein Vielfaches der medizinisch notwendigen Menge an hoch kalorischen Infusionslösungen und Kathetern verschrieben. Die Kosten der Verschreibungen wurden zunächst von der Krankenkasse erstattet. Als sich herausstellte, dass die Verordnungen nicht indiziert waren, erstattete die betroffene Krankenkasse Anzeige und die Sache kam vor Gericht. Der Bundesgerichtshof entschied nun in letzter Instanz, dass sich der Hausarzt zwar nicht eines Betrugs, aber einer Untreue zu Lasten der beteiligten Krankenkasse schuldig gemacht habe. Die Vertragsärzte seien im Rahmen der Verordnung von Arzneimitteln und Heil- und Hilfsmitteln Verwaltungsträger der GKV und nähmen daher eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Krankenkasse wahr. Da der angeklagte Hausarzt Medikamente und Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkasse in einem Umfang verordnet habe, von dem er wusste, dass er damit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) verstoßen würde, habe er diese Befugnis missbraucht und sich somit der Untreue schuldig gemacht.

Zusätzliche Brisanz erhält die Entscheidung durch den neu gefassten § 81a Abs. 4 SGB V. Danach sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen bei einem Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung mit nicht nur geringfügiger Bedeutung die zuständigen Staatsanwaltschaften informieren. Hierdurch werden die Kassenärztlichen Vereinigungen aber nicht zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Da es sich bei der Vorschrift um eine Soll-Vorschrift handelt, verbleibt ihnen einen Ermessenspielraum, ob und wann sie Anzeige erstatten. Am Rande sei bemerkt, dass sich nach Ansicht des BGH auch der beteiligte Patient wegen einer Beihilfe oder wegen Anstiftung zur Untreue ebenfalls strafbar machen kann.



(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.11.2003, Aktenzeichen: 4 StR 239/03)


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Gebührenänderung für Sachverständige ab 01.07.2004
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat am 12.02.2004 in 2. und 3. Lesung einstimmig das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz beschlossen. Mit dem neuen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wird damit auch das bisherige Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) ablöst.

Für Ärzte als medizinische Sachverständige ist § 9 JVEG mit der Anlage 1 von besonderer Bedeutung. Dort ist speziell für den medizinischen Bereich eine Differenzierung in drei Honorargruppen vorgesehen, die ein Stundenhonorar in Höhe von 50,-- € auf der ersten Stufe (M 1) über 60,-- € auf der zweiten Stufe (M 2) bis zu maximal 85,-- € auf der dritten Stufe (M 3) vorsehen. Die bisherigen Sätze nach § 3 ZSEG beliefen sich noch auf ein Stundenhonorar zwischen 25,-- € und 52,-- €, wobei diese Sätze allerdings in besonders schwierigen Fällen bis zu 50% überschritten werden durften, so dass der Maximalsatz nach dem ZSEG bisher bei 78,-- € lag und zukünftig nach dem JVEG bei 85,-- € liegt.

Den drei medizinischen Honorargruppen sind exemplarisch spezielle Gutachten zugeordnet. Nur die Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, bei denen z.B. spezielle Kausalzusammenhänge oder differenzialdiagnostische Probleme zu begutachten sind, fallen in die Honorargruppe M 3 mit dem höchsten Stundenhonorar von 85,-- €. Hierzu zählen insbesondere Gutachten zu ärztlichen Behandlungsfehlern, zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit mit besonderen Schwierigkeiten oder zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit. Demgegenüber sind gebührenrechtliche Gutachten einheitlich der Honorargruppe M 1 zugeordnet mit dem niedrigsten Stundensatz von 50,-- €. Auch Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung werden lediglich mit einem Stundensatz von 50,-- € vergütet, ohne dass in Einzelfällen Steigerungsmöglichkeiten bestehen. Für Leichenschau und Obduktion sowie für die Erstellung ärztlicher Befundberichte (21,-- € bis max. 75,-- €) sind in Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG besondere Einzelhonorare festgelegt. Hinzutreten Fahrtkostenersatz sowie die Erstattung administrativer Kosten und sonstiger Aufwendungen.

Trotz der marginalen Anhebung der Honorarsätze sind die neuen Gebühren- und Entschädigungsregelungen aus Sicht der medizinischen Gutachter insgesamt nicht als befriedigend anzusehen. Ein Inflationsausgleich oder eine Anpassung an die allgemeine sonstige Kostenentwicklung ist nicht erfolgt. Zudem wird der mittlere Honorarsatz für medizinische Gutachten von 60,-- € z.B. auch für Gutachten über Altlasten, im Garten- und Landschaftsbau, für Möbel und Schmuck gezahlt. Diese vergleichsweise niedrige Einstufung der medizinischen Gutachten hatte sich bereits zu Beginn der legislativen Beratungen angedeutet, so dass die Einflussnahme der Bundesärztekammer hier im Ergebnis nicht gefruchtet hat.

Das Gesetz wird nach der Zustimmung durch den Bundesrat zum 01.07.2004 in Kraft treten. Eine Abrechnung der medizinischen Gutachten hat auf der Grundlage der Neuregelungen des JVEG zu erfolgen, wenn der Gutachtenauftrag nach dem 01.07.2004 erteilt worden ist. Für alle bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Aufträge gelten noch die Altregelungen des ZSEG.



Köln, den 18.02.2004 Rechtsanwalt Dr. A. Wienke

Karlsruhe/Köln, den 08.01.2004
Information über Wahlleistungsentgelte bei Privatpatienten

Mit seinem bemerkenswerten Urteil vom 27.11.2003 hat der Bundesgerichtshof den langjährigen Streit über die Frage der Inhalte und des Umfangs der Information der Privatpatienten über die Wahlleistungsentgelte beendet. Für besondere Unruhe hatte zuvor noch ein Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 16.10.2002 gesorgt, wonach beim Abschluss von Wahlleistungsvereinbarungen die Erstellung eines Kostenvoranschlags erforderlich sei. Dies hat der BGH nun als übertrieben hohe Anforderung an den Krankhausträger und den jeweils privat liquidationsberechtigten Arzt verworfen und eine vermittelnde Lösung mit einem zumutbaren Verwaltungsaufwand gefunden. Dabei soll eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:

- kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll; verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte enthält;

- kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf die Gebührenminderung nach § 6a GOÄ;

- Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;

- Hinweis darauf, dass sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV);

- Hinweis darauf, dass die GOÄ/GOZ auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt: Der durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annährend in der Lage, sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen und komplizierten Regelungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arztkosten zu verschaffen.

Insbesondere verweist der BGH in seinem Urteil auf das Muster einer Wahlleistungsvereinbarung nebst Patienteninformation, die als Anlage beigefügt ist.

Nach dieser klarstellenden Entscheidung des BGH ist es dringend angeraten, dass die Klinik- bzw. Krankenhausverwaltungen die Inhalte der bisher verwendeten Wahlleistungsformulare auf die Vorgaben des BGH hin überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Insbesondere reicht es im Rahmen der abzuschließenden Wahlleistungsvereinbarungen nach der Entscheidung des BGH nicht mehr aus, die Patienten allein auf die Einsichtnahme in die GOÄ/GOZ zu verweisen, da dies mit der spezifischen Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht zu vereinbaren sei.

Das Einhalten der vom BGH dargestellten Anforderungen ist um so wichtiger, als von der Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung regelmäßig die Durchsetzung des privatärztlichen Honorars abhängt. Sollte sich herausstellen, dass die vom Krankenhausträger verwendeten Wahlleistungsvereinbarungen nicht den Anforderungen des BGH entsprechen und daher unwirksam sind, kann der privat liquidationsberechtigte Arzt sein hierauf gestütztes Honorar nicht erfolgreich gegenüber dem jeweiligen Privatpatienten durchsetzen. Vielmehr wäre er dann auf Regressansprüche gegenüber dem Krankenhausträger beschränkt.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.2003 – III ZR 37/03 - )


Karlsruhe/Köln, den 09.01.2004
Drittmitteleinwerbung und Vorteilsnahme – neues Urteil des BGH

Nach seinen beiden Grundsatzentscheidungen vom 23.05.2002 und vom 23.10.2002 hat sich der Bundesgerichtshof nun erneut mit der Anwendbarkeit der strafrechtlichen Korruptionsvorschriften bei Zuwendungen an Krankenhausärzte befasst. Auch auf den Sachverhalt des neuen Falles war dabei die bis zum Jahre 1997 noch geltende alte Gesetzesfassung anzuwenden. Während in den beiden früheren Fällen der 1. Strafsenat des BGH die angeklagten Chefärzte insbesondere wegen Vorteilsannahme zur Verantwortung gezogen hatte, hat nun der für das vorliegende Verfahren zuständige 5. Strafsenat den angeklagten Arzt vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen. Grundlage des Freispruchs war dabei die Feststellung des Landgerichts in 1. Instanz, dass es im vorliegenden Fall an dem für die Bestechungsdelikte zentralen Beziehungsverhältnis zwischen gewährtem Vorteil und Diensthandlung (sog. Unrechtsvereinbarung) fehlte. Das Landgericht war nach Anhörung von Vorgesetzten, Kollegen, Firmenmitarbeitern sowie einer statistischen Auswertung der Bestellvorgänge zu dem Ergebnis gelangt, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die getroffenen Beschaffungsentscheidungen des angeklagten Arztes an anderen Gesichtspunkten als an therapeutischen Entscheidungen ausgerichtet waren; außerdem sei eine unsachgemäße Bevorzugung eines bestimmten Unternehmens nicht festzustellen.

Von den bisher vom BGH entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Fall u. a. maßgeblich dadurch, dass hier in keinem Einzelfall eine Abhängigkeit der Höhe der Vorteilsgewährung von dem Absatzumfang zu Gunsten des zuwendenden Unternehmens festzustellen war. Insbesondere hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass der angeklagte Arzt im Hinblick auf das involvierte Unternehmen stets eine Produktneutralität auch bei Vorträgen und bei Forschungsprojekten hatte erkennen lassen.

Am Ende des Urteils weist der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich darauf hin, dass nach der Gesetzesänderung im Jahre 1997 heute ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Mit der durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz verschärften Strafvorschrift des § 331 StGB solle nämlich auch bereits dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher „Käuflichkeit“ von Amtsträger begegnet werden. Mithin sei in solchen Fällen von den Amtsträgern vor der Annahme jeglicher Vorteile, die in Zusammenhang mit ihrer Dienstausübung gebracht werden können, die strikte Absicherung von Transparenz durch Anzeigen und Einholung von Genehmigungen auf hochschulrechtlicher Grundlage abzuverlangen. Die Gewährleistung eines derartigen Verhaltens obliege namentlich auch der besonderen Verantwortung des jeweiligen Vorgesetzten.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2003 – 5 StR 363/02 – LG Hamburg )

Rechtsanwalt Dr. A. Wienke

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